Der Anfang von etwas Großem für die Kleinen…
Der Förderverein Kindertagesstätte Morgenstern e.V. ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein engagierter Eltern und Förderer.
Ziel
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Kindergarten Morgenstern in Mörstadt aktiv und unkompliziert finanziell, materiell oder personell zu unterstützen. Wir möchten uns tatkräftig an Projekten rund um den Kindergarten beteiligen und so unsere Kinder unterstützen - Wir für unsere Kinder!
Mitglieder sind daher herzlich und jederzeit willkommen! Mitglied kann jeder werden! Eltern, Großeltern, Tanten, Onkel, Freunde und Unternehmen.
Hier Mitglied werden - ganz einfach!
Ist dir die Mitgliedschaft zu bindend, aber Du willst trotzdem helfen? Du kannst unseren Verein auch mit Ideen und Tatkraft, einer individuellen Geldspende oder Sachspende unterstützen.
Wer sind wir?
Der gemeinnützige Verein besteht momentan noch ausschließlich aus Eltern, deren Kinder derzeit die Kita Morgenstern in Mörstadt besuchen. Ziel ist es, den Verein aktiv und lebendig zu gestalten und so sind natürlich alle, die unterstützen wollen, herzlich bei uns willkommen. Nur gemeinsam können wir wachsen und bewegen!
Sprich uns an!
Du möchtest mehr darüber erfahren, welche Projekte wir umsetzen und unterstützen?
Ein erster Eindruck bekommst du natürlich hier auf unserer Homepage.
Du kannst auch gerne Kontakt zu uns aufnehmen, um mehr Details zu erfahren. Spreche uns einfach an oder schreibe uns über das Kontaktformular. Wir freuen uns von dir zu hören!
Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kindertagesstätte Morgenstern“ – im folgenden Verein genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in 67591 Mörstadt, Kriegsheimer Straße 15 und soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Worms eingetragen werden. Nach der Eintragung wird der Zusatz „e.V.“ geführt.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildung, Erziehung und Persönlichkeitsentfaltung der Kinder der Kindertagesstätte Morgenstern in Mörstadt. Soweit Mittel des Trägers der Einrichtung nicht ausreichen, setzt sich der Förderverein für die Ergänzung und Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Kindertagesstätte sowie für die Förderung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musischen, sportlichen und allgemeinbildenden Aktivitäten ein.
- Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören die Erzieher/-innen, die Leitung des Kindergartens, die Eltern und Erziehungsberechtigte, der Elternbeirat sowie der Träger des Kindergartens.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung von Geld- oder Sachmitteln, die der Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt werden zur
a) Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien,
b) Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung der Kindertagesstätte
c) Unterstützung der pädagogischen Arbeit
d) Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
§ 3 Mittel des Vereins
1. Die benötigten Mittel erwirkt der Verein durch: a. Mitgliedsbeiträge
b. Veranstaltungen
c. Spenden jeglicher Art
d. Sonstige Zuwendungen und Einnahmen
2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Sie erwerben damit keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Vereinsvermögen. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug regelt eine Beitragsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern auf Verlangen ausgehändigt.
§ 4 Mitgliedschaft
(Aufnahme, Kündigung, Ausschluss)
- Mitglied kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und erstmalige Zahlung des Mitgliedbeitrags erworben. Dieser Antrag soll bei natürlichen Personen den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei juristischen Personen ist dem Antrag ein Registerauszug vorzulegen.
- Änderungen der unter Nr. 3 aufgeführten Angaben, sind dem Vorstand unverzüglich und unaufgefordert in Textform mitzuteilen.
- Die Verarbeitung der Daten, die unter die Datenschutzgrundsatzverordnung fallen, werden in der Datenschutzrichtlinie des Vereins geregelt. Diese wird vom Vorstand beschlossen und ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern auf Verlangen ausgehändigt.
- Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
- Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Kopie der Satzung, der Beitragsordnung und
- der Datenschutzrichtlinie auszuhändigen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein,
b) Ausschluss,
c) Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Er ist
jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
3. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist
b) Wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5. Rückzahlungen geleisteter Beiträge sind ausgeschlossen. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses erlöschen alle Mitgliedsrechte und -pflichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfenden,
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfenden,
c) die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfenden,
d) die Festsetzung der Beitragsordnung,
e) der Beschluss einer Satzungsänderung,
f) der Beschluss zur Auflösung des Vereins,
g) sonstige durch die Satzung ausdrücklich zugewiesene Aufgaben,
h) sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung
zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.
§ 8 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen durchführen. Den Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen in Textform einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung in Textform beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
- Bei einfachen Beschlüssen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl
- der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Bei einfachen Beschlüssen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der
- einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, wobei
- die Satzung keine andere Regelung enthält.
- Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die
- Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Scheitert die Beschlussfähigkeit an der Anzahl der erschienenen Mitglieder, so findet eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen. Die Einladung zu beiden Mitgliederversammlungen kann gleichzeitig erfolgen.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzende, bei dessen Verhinderung dem Kassierendem und bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gästen die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestatten. Die Mitgliederversammlung kann diese Entscheidung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben.
- Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen, wenn dies nicht von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen zurückgewiesen wird. Gäste sind nicht stimmberechtigt.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag, sowie Tagesordnung und Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Auf begründeten schriftlichen Antrag von mehr als einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. - Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
- Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden in der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.
- § 10 Vorstand
- a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Kassierenden.
b) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der Schriftführer/in und aus bis zu vier Beisitzer/innen. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die in Nr. 1a) genannten Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Im Innenverhältnis übt der/die stellvertretende Vorsitzende seine/ihre Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden aus.
- Der Vorstand wird durch Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, den Posten kommissarisch neu zu besetzen.
- Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder bzw. deren gesetzliche Vertreter.
- Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Erklärung in Textform gegenüber dem
- Vorstand, durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der
- Mitgliederversammlung, der einer einfachen Mehrheit der Stimmen bedarf.
- Der Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch. Über diese ist unter Angabe der
- Teilnehmer, der Beschlüsse und der Abstimmungsergebnisse ein Protokoll zu fertigen, welches zeitnah dem gesamten Vorstand zur Verfügung gestellt wird. Werden innerhalb einer Woche keine Einwände erhoben, so gilt das Protokoll als genehmigt.
- Die Vorstandssitzung wird durch den/die 1. Vorsitzende/n einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Einladung in Textform.
Auf Antrag können Mitglieder der Elternschaft, des Elternbeirates oder Mitarbeitende der Kindertagesstätte Morgenstern an Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt. Der Antrag kann vom Vorstand
abgelehnt werden.
- Der Vorstand entscheidet durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist
- beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
- Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien / Telefon fassen.
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
- Hat bei der Wahl des Vorstandes kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
- Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstands haben, nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.
- Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
- Der Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit.
§ 12 Schriftführer/in
- Der/die Schriftführer/in erledigt alle schriftlich anfallenden Arbeiten des Vereins. Er/sie führt über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokoll.
- Er/sie verfasst Vereinsmitteilungen und –informationen und hält Kontakt mit der örtlichen Presse.
- Er/sie kann in der Wahrnehmung der Aufgaben durch einzelne Mitglieder des Vorstands entlastet werden.
§ 13 Kassierender
- Alle Kassengeschäfte werden vom Kassierenden geführt.
- Der/die Kassierende hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf
- Aufforderung des Vorstands, einen Kassenbericht vorzulegen.
- Zur Prüfung der Kasse müssen zwei Kassenprüfende gewählt werden. Die
- Mitgliederversammlung wählt spätestens in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr die Kassenprüfenden, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfenden bleiben bis zur Wiederwahl im Amt.
- Die Kassenprüfenden haben die Aufgabe, die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher jährlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung zu berichten. Ihnen ist Zugang zu allen Unterlagen zu gewähren.
- Der/die Kassierende ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der Beiträge.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- Sofern die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen dem Träger des Kindergartens zu. Dieser hat es ausschließlich für den Kindertagesstätte Morgenstern in Mörstadt gemeinnützig zu verwenden.
§ 15 Haftpflicht
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt; in einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.
§ 17 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 02.11.2022 bestätigt. Sie erhält mit diesem Datum ihre Gültigkeit für die Arbeit des Verein